Bei welchem Gericht wird mein Fall verhandelt?

Vor welchem Gericht Ihr Fall verhandelt wird entscheidet sich in drei Schritten:

  • Prüfung der örtlichen Zuständigkeit / Auswahl durch die Staatsanwaltschaft
  • Vorliegen einer funktionellen Zuständigkeit (Spezialzuständigkeit)
  • Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit

Klingt kompliziert?

Ist es nicht!

 

Schritt 1: Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit / Auswahl durch die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltsschaft hat bei der Entscheidung, an welchem Ort sie Klage erheben will die Auswahl zwischen

  • dem Ort, an dem die Tat stattgefunden hat
  • dem Ort, an dem der Beschuldigte wohnt
  • dem Ort, an dem der Beschuldigte ergriffen wurde

Sind alle diese Orte identisch, fand also zum Beispiel die Tat in Köln statt und der Beschuldigte wohnt in Köln und wurde auch in Köln ergriffen, so hat die Staatsanwaltschaft natürlich keine Auswahl. In diesem Fall muss sie die Anklage vor einem Gericht in Köln erheben. Wohnt der Beschuldigte allerdings in Aachen, so hat die Staatsanwaltschaft die Auswahl zwischen einem Gericht in Köln und einem Gericht in Aachen.

 

Schritt 2: Vorliegen einer funktionellen Zuständigkeit (Spezialzuständigkeit)

Wenn sich die Staatsanwaltschaft entschieden hat, an welchem Ort sie die Anklage erheben will, wird als nächstes geprüft, ob eine sogenannte funktionelle Zuständigkeit vorliegt. Es gibt für einige Straftaten Spezialgerichte, die nur über eine bestimmte Art von Fällen entscheiden. Beispiele sind die Schwurgerichte für sämtliche Straftaten mit Todesfolge, die Staatsschutzkammer für Straftaten, durch die die Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird sowie die Wirtschaftsstrafkammern für Straftaten wie die Verletzung von Urheberrechten oder Bestechung im Geschäftsverkehr.

Solche Spezialkammern gibt es bei den Landgerichten bzw. Oberlandesgerichten. Liegt also eine solche Spezialzuständigkeit vor, so wird Ihr Fall vor eben diesem Gericht verhandelt. Wenn keine Spezialzuständigkeit vorliegt, geht es weiter mit Schritt 3.

 

Schritt 3: Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit

Durch die Auswahl des Ortes durch die Staatsanwaltschaft in Schritt 1 steht noch nicht fest, ob die Sache jetzt an einem Amtsgericht oder an einem Landgericht in diesem Ort verhandelt wird. Dies entscheidet sich bei der sogenannten sachlichen Zuständigkeit. Welches Gericht sachlich zuständig ist, ergibt sich aus der Straferwartung. Solange für die Tat eine Strafe von maximal 4 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist, wird der Fall vor dem Amtsgericht verhandelt. Bei einer zu erwartenden Strafe von mehr als 4 Jahren geht die Sache zum Landgericht. Hat also die Staatsanwaltschaft im obigen Beispiel entschieden, die Anklage vor einem Gericht in Köln zu ergeben und beträgt die Straferwartung mehr als 4 Jahre, so wird der Fall vor dem Kölner Landgericht verhandelt.

 

Innerhalb der Amtsgerichte wird noch eine weitere Unterteilung vorgenommen. Bei Vergehen (also Straftaten ohne eine Mindeststrafe von 1 Jahr) und einer zu erwartenden Strafe von maximal 2 Jahren entscheidet der Strafrichter als Einzelrichter. Bei Vergehen oder Verbrechen mit einer Straferwartung von 2 bis 4 Jahren ist dagegen das Schöffengericht zuständig. Dieses setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.