1. Auch wenn die Vorladung den Eindruck erweckt, dass Sie verpflichtet sind, auf der Polizeiwache zu erscheinen: Dies müssen Sie nicht! Dabei ist es egal, ob Sie Beschuldigter oder "nur" Zeuge sind. Nur dann, wenn die Vorladung von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft kommt, sind Sie verpflichtet dieser nachzukommen.
2. Wenn die Polizei Sie bittet, sich telefonisch zu melden falls Sie verhindert sind, müssen Sie auch das nicht tun. Dies ist nur ein Versuch, Sie zu unbedachten
Äußerungen zu bewegen.
3. Machen Sie gegenüber der Polizei grundsätzlich keine Angaben, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Wenn Sie nichts sagen, kann Ihr Schweigen
nicht gegen Sie verwendet werden. Wenn Sie sich unbedacht äußern und dann erst schweigen, kann das für Sie negativ ausgelegt werden.
4. Lassen Sie sich niemals in Small-Talk mit der Polizei verwickeln! Diese netten Gespräche macht die Polizei nur, um Sie zu unüberlegten Aussagen zu
verleiten.